Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Frage nach der Verwertung von Vermögen stellt sich bei der Unterhaltsbeziehung zwischen Ehegatten und im Verhältnis zu Verwandten in gerader Linie, wenn der Unterhaltspflichtige nicht – mehr – in der Lage ist, die Unterhaltszahlung aus den laufenden Einkünften zu erbringen bzw. diese nicht ausreichen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können (vgl. BGH, FamRZ 1997, 281, 284 re.Sp. unter C). Vor allem, wenn der Schuldner minderjährigen Kindern Unterhalt zu zahlen hat, trifft ihn nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verschärfte Obliegenheit, auch sein Vermögen einzusetzen (vgl. OLG Dresden, MDR 1998, 603). Auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB kann eine Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms bestehen, und zwar im Rahmen einer analogen Anwendung des § 1581 BGB (vgl. OLG Hamm v. 03.11.2010 – II-8 UF 138/10, FamRZ 2011, 1600; siehe auch das Stichwort „Nicht verheiratete Eltern, Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615l [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen