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Der Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB n.F. (Nr. 4 a.F.) verlangt, dass sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen mutwillig hinweggesetzt hat; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)“, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)“, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt“, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)“ und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)“. Eine Überschneidung mit § 1579 Nr. 3 BGB n.F. (Nr. 2 a.F.) ist möglich, z.B. in den Fällen, in denen Einkünfte verschwiegen werden und es zum vollendeten oder versuchten Prozessbetrug kommt (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1367, 1368; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 605, 607; OLG Hamm, FamRZ 1996, 1079; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 220; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 221). § 1579 Nr. 5 BGB n.F. verwehrt es dem Unterhaltsberechtigten nicht, seine Ansprüche mit [...]
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