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Die Regelung des § 98 ZPO gilt in Familienstreitsachen auch in Verfahren, die erst nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weil § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO verweist. Besonderheiten gelten jedoch für Unterhaltsverfahren, da hier die Kostenregelung des § 243 FamFG gilt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933). Haben Antragsteller und Antragsgegner zur Beendigung des Streitverfahrens einen Vergleich geschlossen, ohne selbst eine Kostenregelung zu treffen, greift § 98 ZPO ein: Die Kosten des Streitverfahrens gelten als gegeneinander aufgehoben (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1573, 1574). Wird ein Vergleich in der Beschwerdeinstanz geschlossen, sind von der Regelung des § 98 ZPO nicht nur die Kosten der Beschwerde, sondern auch die Kosten der ersten Instanz umfasst. Antragsteller und Antragsgegner müssen bereits bei Vergleichsabschluss die Kostenfolge des § 98 ZPO positiv oder negativ ausschließen. Spätere Erklärungen eines Beteiligten zur Kostenregelung ändern an [...]
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