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Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder wurde mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998 (BGBl I, 666) eingeführt. Mit diesem wurde ursprünglich die Möglichkeit eröffnet, den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt leben, bis zu einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen des jeweiligen Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung in einem vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Seit 01.01.2008 steht das vereinfachte Verfahren bis zum 1,2Fachen des Mindestunterhalts zur Verfügung. Dieses Verfahren soll minderjährigen Kindern schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen. Verfahrensgegenstand können nur Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sein. Es muss sich dabei nicht zwingend um laufenden Unterhalt handeln, sondern das Verfahren ist auch eröffnet, wenn lediglich rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird (OLG Dresden v. 16.03.2017 [...]
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