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Das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kind gem. § 1684 BGB ist sowohl als eigenständiges Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern wie auch als Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind ausgestaltet, und es ist grundgesetzlich nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützt. Die hohe Bedeutung des Umgangsrechts bringt der Gesetzgeber schon dadurch zum Ausdruck, dass gem. § 1626 Abs. 3 BGB vermutet wird, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern dem Kindeswohl dient. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt daher konsequent vor, dass die Ausübung des Umgangsrechts nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern darf. Dies ist nicht nur beim Ehegattenunterhalt, sondern auch beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen (so schon BGH, FamRZ 2005, 706), denn auch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts durch die Kosten ist entgegenzuwirken (siehe grundsätzlich dazu BVerfG, FamRZ 2002, 809). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass trotz der hohen Bedeutung des Umgangsrechts zunächst [...]
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