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Das materielle Recht kennt für den Fall, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde, die Umdeutung nach § 140 BGB. Eine solche Umdeutung kommt grundsätzlich auch bei Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) in analoger Anwendung des § 140 BGB in Betracht. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn wegen der Eindeutigkeit und Klarheit der Verfahrenshandlung eine berichtigende Auslegung nicht möglich ist, aber die Handlung den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden Verfahrenshandlung, die zulässig ist, entspricht. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Umdeutung erfolgen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Denn das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel; die hierfür geltenden [...]
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