Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist ein Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB und der einzige Teil des Familienunterhalts, der in Geld zu zahlen ist und daher auch für eine eventuelle Weitergabe an einen Unterhaltsberechtigen zur Verfügung steht. Der Familienunterhalt, zu dem die Aufwendungen für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw. gehören, wird nämlich regelmäßig in Form des Naturalunterhalts geleistet. Für die persönlichen Bedürfnisse hat jeder Ehegatte aber einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, wobei dieses in Geld zu gewähren ist. Über diesen Geldbetrag kann jeder Ehegatte nach freiem Ermessen unabhängig von der Mitsprache des anderen Ehegatten verfügen und ist dem anderen Ehegatten über die Verwendung des Taschengeldes auch nicht zur Rechenschaft verpflichtet (so schon BGH, FamRZ 1998, 608, 609; BGH, FamRZ 2004, [...]