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Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung sind ehebedingte Verbindlichkeiten, sofern sie tatsächlich regelmäßig getilgt werden, i.d.R. zu berücksichtigen, wobei jedoch eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen hat (BGH, NJW 2003, 1178, 1179; BGH, FamRZ 2002, 536, 537 f.). Unterhalt genießt nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen allgemeinen Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger, siehe z.B. § 1603 Abs. 1 BGB „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“. Das können auch Kreditverbindlichkeiten sein (BGH, FamRZ 1984, 657, 658; OLG Hamm, FamRZ 1998, 1252, 1253; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1218, 1219). Überdies haben die Kreditverpflichtungen den für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Lebensstandard der Familie geprägt (BGH v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160, 161). Dies gilt zumindest für die bis zur Trennung aufgenommenen Verbindlichkeiten (KG v. 06.12.2007 – 19 UF 43/07, FamRZ 2008, 1631). Auch danach aufgenommene [...]
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