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Im Unterhaltsverfahren gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG, da für Familienstreitsachen – und damit für die in § 112 Nr. 1 FamFG genannten Unterhaltssachen – gem. § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten. § 144 ZPO schränkt diesen Beibringungsgrundsatz im Interesse effizienter Prozessleitung ein. Danach wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, im Wege der Beweisanordnung ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, um sich die erforderliche Anschauung und Sachkunde zu verschaffen. Allerdings setzt die im Ermessen des Gerichts stehende Beweisanordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO voraus, dass diese für eine sachgerechte Entscheidung unentbehrlich und insbesondere im Hinblick auf die durch ein schriftliches Sachverständigengutachten erfahrungsgemäß ausgelösten beträchtlichen Kosten auch angemessen und verhältnismäßig erscheint (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 385, 386). Die [...]
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