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§ 1603 Abs. 2 BGB bestimmt eine erhöhte Unterhaltsobliegenheit der Eltern gegenüber ihrem volljährigen unverheirateten Kind, wenn dies noch nicht 21 Jahre alt ist, sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Dann ist ein volljähriges Kind seit dem 01.07.1998 in der Weise privilegiert, dass es einem minderjährigen unverheirateten Kind in verschiedenen Punkten gleichgestellt ist. Die Gleichstellung gilt für die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB und für den Rang (§ 1609 BGB). Die Haftungsverteilung unter den Eltern richtet sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, wobei die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hinsichtlich der Erfüllung des Unterhalts durch Betreuung auf volljährige Kinder – und damit auch auf privilegierte Volljährige – nicht anwendbar ist. Es gilt wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht zwar grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. OLG [...]
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