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Prämiensparen ist unterhaltsrechtlich gesehen wie Bausparen zu beurteilen. Beide Sparformen dienen der Vermögensbildung. Kapitalbildung darf jedoch nicht zu Lasten der Unterhaltsgläubiger gehen. Sind die Beträge für das Prämien-/Bausparen bereits vom auszuzahlenden Gehalt bzw. Lohn abgezogen worden, müssen sie wieder hinzugerechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1980, 770; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 59, 61; Heiss/Heiss, Kap. I Rdnr. 416). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Prämiensparen als zusätzliche, private Altersvorsorge anzuerkennen ist (siehe Stichwort [...]
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