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Bei einem Angestellten der Deutschen Post sollen Abzüge für die Postversicherung nach einer Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1996, 118, 119; vgl. auch Heiss/Heiss, Kap. I Rdnr. 412) nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, da es sich um eine zusätzliche Alters- und Lebensversicherung handele, die dem Unterhaltsgläubiger nicht als Abzugsposten entgegengehalten werden könne. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH zur Berücksichtigungsfähigkeit einer privaten, zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. BGH, Urt. v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511, Rdnr. 30; BGH, Urt. v. 11.05.2005 – XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817, Rdnr. 38 ff.; BGH, Urt. v. 14.01.2004 – XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792, 793, Rdnr. 11 f.; siehe auch das Stichwort „Private Altersvorsorge“) ist die Entscheidung des OLG Hamm jedoch überholt. Aufgrund der Entscheidungen des BGH ist mittlerweile anerkannt, dass grundsätzlich bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens bzw. 5 % beim [...]
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