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Pflegebedürftigkeit kann ebenso auftreten wie eine Erkrankung. Seit 01.01.2000 gehören zum allgemeinen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Bis dato galt jedoch nichts anderes. § 1578 Abs. 2 BGB wurde auf den Pflegevorsorgeunterhalt analog angewendet (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 382, 383 re. Sp.; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218). Dass die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung niedriger sind als die der öffentlich-rechtlichen Kassen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, FamRZ 2001, 610). Die Berechnung des Pflegevorsorgeunterhalts erfolgt wie die des Krankheitsvorsorgeunterhalts in einer zweistufigen Berechnung (siehe dazu Anhang Prüfungsschemata unter B.1.d). Zur Problematik, dass nach § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz zu den beitragspflichtigen Einnahmen neben einem Elementarunterhalt auch ein etwaiger Kranken- und Pflegevorsorge- sowie [...]
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