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Die Kosten einer angemessenen Pflegeversicherung sind ebenso wie die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie sind daher bei der unterhaltsrechtlichen Bedarfsberechnung zusätzlich zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 19.02.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, Rdnr. 11 m. Anm. Klinkhammer). Bei den Beiträgen für eine Pflegeversicherung handelt es sich um Vorsorgeaufwendungen, die bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind (siehe auch das Stichwort „Pflegevorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)“). Leistungen aus der Pflegeversicherung sind dagegen nur nach Maßgabe der §§ 1610a, 1578a BGB zu berücksichtigen. Danach wird grundsätzlich vermutet, dass die Pflegekosten nicht geringer sind als die Höhe der Pflegeversicherungsleistungen (siehe auch das Stichwort „Pflegegeld“). Die Höhe der Aufwendungen für die Pflegeversicherung ergibt sich aus dem Gesetz. § 55 [...]
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