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Grundsätzlich unterliegt Arbeitseinkommen den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO. Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld sind nach § 850a ZPO unpfändbar. Ist ein Kind erste unterhaltsberechtigte Person, so ist dem Schuldner für dieses der Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe zu gewähren (BGH, FamRZ 2004, 1281; a.A.: LG Verden, JurBüro 2002, 660; LG Bremen, JurBüro 2003, 378; AG Traunstein, JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbüren, JurBüro 2003, 155). §§ 850c und 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO gelten nach § 850d ZPO (zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfahren der erweiterten Arbeitslohnpfändung siehe Stichwort „Prozesskostenhilfe“) nicht, wenn Unterhaltsansprüche vollstreckt werden. Dem Schuldner ist in einem solchen Fall nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden [...]
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