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Die Bezeichnung Parkstudium wird üblicherweise für ein Studium, das aufgenommen wird, um die Zeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studienfach zu überbrücken, verwendet. Für die Frage, ob eine Verpflichtung der Eltern besteht, ein solches Parkstudium zu finanzieren, kommt es zum einen darauf an, ob die Eltern damit einverstanden waren oder nicht. Zum anderen kommt es darauf an, ob das Parkstudium ein sogenanntes berufsförderliches Parkstudium ist, wie dies beispielsweise vor Beginn eines Medizinstudiums häufiger aufgenommen wird (siehe dazu schon OLG Köln, FamRZ 1981, 809). Im Fall des berufsförderlichen Parkstudiums kommt eine Unterhaltspflicht durchaus in Betracht, wobei sich der Umstand, dass schon Unterhaltsleistungen während des Parkstudiums erbracht wurden, auch auf die wechselseitigen Pflichten während des sich anschließenden regulären Studiengangs auswirkt, etwa zur zügigen Durchführung des Studiums (so schon OLG Celle, FamRZ 1983, 641) oder zur Reduzierung [...]
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