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Zum besseren Verständnis der einzelnen Fallkonstellationen ist zunächst folgender Gesamtzusammenhang zu sehen: Nach § 1610 Abs. 1 BGB richtet sich das Maß des dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Unterhalts nach seiner Lebensstellung. Minderjährige Kinder haben i.d.R.noch keine eigene Lebensstellung. Diese leitet sich vielmehr von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ab (vgl. z.B. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 883). Befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, so kommt es für die Lebensstellung des Kindes auf die des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils an. Mangels anderer zuverlässiger Kriterien ist dabei auf dessen Einkommensverhältnisse abzustellen (vgl. zu allem BGH, FamRZ 1996, 160, 161). Der Barunterhalt = Elementarunterhalt hat den Zweck, den täglichen Lebensbedarf (Wohnen, Essen, Trinken, Kultur etc.) des Gläubigers zu decken. Er dient nicht der Vermögensbildung. Deshalb bildet der Unterhaltsbetrag die Obergrenze des [...]
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