Unterhaltsverfahren sind gem. § 112 Nr. 1 FamFG Familienstreitsachen, für die gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG u.a. die Allgemeinen Vorschriften der ZPO gelten, mithin auch die Regelung des § 138 ZPO. Damit hat sich jeder Beteiligte über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO), und er muss diese substantiiert bestreiten, andernfalls gelten sie als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Wenn sich ein Beteiligter aber zulässig auf Nichtwissen berufen kann, schließt dies die Pflicht zu substantiiertem Bestreiten aus (BGH v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rdnr. 12). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist über solche Tatsachen zulässig, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dieser Grundsatz wird jedoch in den Fällen eingeschränkt, in denen für den Beteiligten eine Informations- bzw. Erkundigungspflicht besteht. Der eigenen Kenntnis steht diejenige des gesetzlichen Vertreters gleich, weshalb es auf das [...]