Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner finanziell nicht in der Lage ist, bei Wahrung seines eigenen sich aus dem maßgeblichen Unterhaltsverhältnis ergebenden Selbstbehalts alle Ansprüche seiner Unterhaltsgläubiger wenigstens in Höhe der jeweiligen Mindestbedarfe zu befriedigen. Dann sind die Ansprüche aller gleichrangigen Berechtigten in einer Verhältnisrechnung zu kürzen. Durch die Unterhaltsleitlinien haben die Oberlandesgerichte sowohl Richtwerte für die jeweils anzuwendenden Selbstbehaltssätze als auch für die Mindestbedarfe beim Kindes-, Ehegattenunterhalt und beim Unterhalt nach § 1615l BGB festgelegt. Durch die in 2008 erfolgte Änderung des § 1609 BGB ergibt sich ein absoluter Mangelfall nur noch dann, wenn die Ansprüche minderjähriger Kinder bzw. privilegierter Volljähriger miteinander konkurrieren. Denn nur diese Unterhaltsberechtigten stehen im ersten Rang. Allerdings reicht der Vorrang der minderjährigen Kinder bzw. der privilegierten [...]