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Die Lohnsteuer ist keine eigene selbständige Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Rechtsgrundlagen sind u.a. die §§ 19, 38–42g EStG, aber auch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und Steuerrichtlinien. Durch das Lohnsteuerabzugsverfahren wird die auf das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erhobene Steuer direkt als Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Die Lohnsteuer ist damit eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG), jedoch haftet der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42d EStG). Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs hängt von der Höhe des Arbeitslohns einschließlich geldwerter Vorteile und Sachbezüge sowie von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, die sich aus der [...]
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