Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Vorbemerkung Die Unterhaltsverpflichtung setzt neben dem Bedarf und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten immer auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Daher ist nicht unterhaltspflichtig, wer ohne die Gefährdung seines Selbstbehalts den Unterhalt nicht aufbringen kann. Dies folgt für den Verwandtenunterhalt aus § 1603 BGB und für den Ehegattenunterhalt aus § 1581 BGB. Die Höhe des Selbstbehalts, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, ist abhängig von der Stärke der Unterhaltsverpflichtung. Sofern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, wie bei minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wird ein niedriger Selbstbehalt angesetzt. Die Selbstbehalte ergeben sich aus den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. Nr. 21 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt). Ob Leistungsunfähigkeit gegeben ist, bestimmt sich nicht nur anhand der tatsächlichen Einkommenssituation. Vielmehr ist auch eine Zurechnung von [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen