Lebensversicherungen dienen, wenn es sich um Kapitalversicherungen handelt, beim abhängig Tätigen der Vermögensbildung. Bei ihm sind sie deshalb grundsätzlich nicht als abzugsfähige Belastung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 23.11.1983 – IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, 149, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Beschl. v. 19.02.1999 – 12 UF 1545/98, FamRZ 1999, 1350, 1351; OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.10.1986 – 2 UF 56/86, FamRZ 1987, 590, 591; AG Detmold, Urt. v. 12.03.2002 – 16 F 373/01, FamRZ 2003, 472, 473). Er muss die Versicherungsprämien aus dem Selbstbehalt bestreiten oder, wenn er die Kosten nicht tragen kann, sie zum Ruhen bringen. Stellt die Vermögensbildung jedoch eine private zusätzliche Altersvorsorge dar, können auch Kapitallebensversicherungsprämien eine abzugsfähige Belastung darstellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es mittlerweile anerkannt, dass eine zusätzliche private Altersvorsorge in Zukunft erforderlich sein wird und dies bei der Bemessung des [...]