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Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erlöschen die Mitversicherung des Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Beihilfeberechtigung. Beide setzen eine bestehende Ehe voraus (BGH, FamRZ 1982, 887, 888 li.Sp.). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann daher für sich und die gemeinsamen Kinder diesen neu entstehenden Bedarf geltend machen. Der Anspruch auf Krankheitsvorsorgeunterhalt besteht jedoch nicht, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 364, 366). Weder im Elementarunterhalt (siehe dazu Stichwort „Elementarunterhalt”) für den Ehegatten (siehe dazu BGH, FamRZ 1983, 676; OLG München, FamRZ 1998, 553) noch in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt (siehe dazu Anm. A 9; abgedruckt im Anhang Tabellen unter C.1) sind die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung enthalten (vgl. [...]
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