Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte verlangen. Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Scheidung oder einer der anderen Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB gegeben sein. Ob die Gesundheitsstörung zur Geltendmachung von Unterhalt ausreicht, entscheiden die medizinischen Befunde (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 10.08.2000 – 6 UF 24/00, DAVorm 2000, 914, 915; OLG Dresden, Urt. v. 22.04.1998 – 20 UF 557/97, FamRZ 1999, 232, 233). Der Unterhaltsberechtigte ist dabei verpflichtet, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu unternehmen, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung seiner Leiden unterlässt, muss sich daher unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2020 – [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen