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Die Vorsorge für den Krankheitsfall gehört zu den Aufwendungen der eigenen Lebensführung und schränkt die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ein. Dies gilt nicht nur für die primäre Krankenvorsorge, d.h. die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, sondern grundsätzlich auch für eine Krankenzusatzversicherung. Da der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen immer weniger Leistungen umfasst und auch die private Krankenversicherung im Regeltarif nicht mehr alle Leistungen abdeckt, ist eine zusätzliche Krankenversicherung erforderlich und geboten, zumindest soweit sie die ansonsten entstehenden Lücken in der Versorgung abdeckt. Betroffen sind nicht nur Angestellte und Arbeiter, sondern auch Beamte, da auch die Beihilfeleistungen stetig verringert werden. Daher sind die Kosten einer Krankenzusatzversicherung auch in Form einer Zahnzusatzversicherung im Regelfall als Abzugsposition im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn [...]
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