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Das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einem Haushalt kann, wenn beide Partner zu gleichen Teilen die entstehenden Lebenshaltungskosten tragen, zu einer Haushaltsersparnis führen, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (vgl. BGH v. 09.01.2008, FamRZ 2008, 594 m. Anm. Borth und Anm. Weychardt, FamRZ 2008, 778; OLG Köln, FamRZ 2005, 458; OLG Hamm, FamRZ 2005, 366). Voraussetzung ist allerdings, dass der andere Partner leistungsfähig ist (OLG Hamm, FamRZ 2006, 809; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1702, 1703). Eine derartige Leistungsfähigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Partner bzw. die Bedarfsgemeinschaft aufstockende Sozialleistungen erhält, wobei in derartigen Fällen die Haushaltsersparnis mit weniger als 10 % angenommen wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2018 – 10 UF 49/17, NZFam 2018, 611). Eine Haushaltsersparnis kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Unterhaltspflichtige sei krankheitsbedingt auf eine [...]
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