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Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist als selbständiges Rechtsinstitut seit der Entscheidung des BGH vom 09.12.1959 (FamRZ 1960, 194) anerkannt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1996, 725, 726; BGH, FamRZ 1989, 850, 851; OLG Naumburg v. 24.06.2004 – 14 WF 109/04, FamRZ 2005, 298; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1450; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369; OLG Köln v. 23.11.1994 – 27 UF 48/94, NJW-RR 1995, 1474, 1475; OLG Hamm, FamRZ 1990, 890). Er soll sicherstellen, dass beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Kind die Unterhaltslast entsprechend ihrem Leistungsvermögen tragen. Er soll die einseitige Belastung eines Elternteils verhindern helfen und gilt auch zwischen Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet waren (AG Montabaur v. 05.11.2007 – 3 F 237/07, FamRZ 2008, 1023, 1024). So kann bei einem Wechsel eines minderjährigen Kindes von einem Elternteil zum anderen während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens der bislang betreuende Elternteil im Wege einer [...]
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