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Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Die übereinstimmende Erledigterklärung gestaltet das Verfahren in der Weise, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet; anhängig bleibt nur noch der Kostenpunkt (BGH, NJW 1989, 2886). Die Erledigterklärung ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung. Auf solche Handlungen sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln weder direkt noch entsprechend anwendbar. Wenn sich die Gegenseite der Erledigterklärung angeschlossen hat, ist die verfahrensgestaltende Wirkung der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ein einseitiger Widerruf der Erledigterklärung ist dann nicht mehr möglich, es sei denn, es würde ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO bestehen (BGH, NJW 2013, 2686). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten ist prozessual bindend (OLG Koblenz v. 16.05.2018 – 13 UF [...]
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