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Mit dem FamFG ist der einstweilige Rechtsschutz in Familiensachen völlig neu geregelt worden. Gesetzgeberisches Ziel ist es, das Institut der einstweiligen Anordnung zu stärken, die Vorteile eines vereinfachten und eines beschleunigten Verfahrens zu vereinen, die Regelungen zu vereinheitlichen und durch Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens Kosten zu ersparen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber einen einschneidenden Systemwechsel vorgenommen. Während nach bisherigem Recht die Zulässigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein deckungsgleiches Hauptsacheverfahren oder eine Ehesache voraussetzte, sind nun die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verfahrensrechtlich selbständig (vgl. § 51 Abs. 3 FamFG). Auch hinsichtlich der Gesetzessystematik ist eine wesentliche Änderung dahingehend erfolgt, dass nunmehr im 1. Buch des FamFG in §§ 49–57 FamFG allgemeine Regelungen für alle Arten der einstweiligen Anordnungen enthalten sind, und [...]
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