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Grundlage der Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen ist ein mehrjähriger Jahresdurchschnitt, wobei i.d.R. der Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre, und zwar der letzten drei Jahre vor dem zu entscheidenden Zeitraum, heranzuziehen ist. In besonderen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum herangezogen werden (BGH, Urt. v. 16.01.1985 – IVb ZR 59/83, FamRZ 1985, 357, Rdnr. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2006 – 16 UF 259/05, FamRZ 2007, 413, 414) oder z.B. bei einem erst seit kurzem betriebenen Unternehmen der jeweilige Jahresertrag (BGH, Urt. v. 04.12.2013 – XII ZR 157/12, FamRZ 2014, 290, Rdnr. 24). Die Einkünfte Selbständiger unterliegen oft größeren Schwankungen, so dass es unvermeidbar ist, bei der Einkommensermittlung mehrere Jahre heranzuziehen. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall auch eine längere oder kürzere Zeitspanne als drei Jahre zugrunde zu legen, wenn dies zur sicheren Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens erforderlich und [...]
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