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Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ebenso wie bei der Frage der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten alle Einkünfte heranzuziehen, gleich welcher Art diese sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Die Einnahmen müssen jedoch dem Empfänger dauerhaft zur freien Verfügung stehen, was bei Einnahmen aus strafbaren Handlungen nicht der Fall ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2017 – L 23 SO 339/16 B ER, DRsp Nr. 2017/2136). Zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften gehören nicht nur das Arbeitseinkommen einschließlich vom Arbeitgeber gewährter geldwerter Vorteile (siehe auch die Stichwörter „Firmenwagen“ und „Personalrabatte“) des abhängig Tätigen bzw. die Entnahmen des selbständig Tätigen, sondern auch Erträge aus Kapitalvermögen (siehe dazu z.B. BGH, FamRZ 1988, 1145 re.Sp.; siehe auch die Stichwörter „Zinseinkünfte“ und [...]
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