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Unter dem Begriff „eheliche Lebensverhältnisse“ ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren zu verstehen (vgl. nur BGH, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, 1061, Luthin, 1065 und Borth, 1653 = MDR 2001, 991 m. Anm. Niepmann = FuR 2001, 306 m. Anm. Rauscher, 385 und Gerhardt, 433 = FF 2001, 135 m. Anm. Miesen und Born, 183 sowie Graba, FPR 2002, 48; BGH, FamRZ 2001, 1693, 1694 m. Anm. Büttner; BGH, FamRZ 1999, 367, 368 m. Anm. Graba; BGH, FamRZ 1994, 87). Das Erwerbseinkommen bildet nur die finanzielle Grundlage der Familie als primärer Faktor der Unterhaltsbemessung. Es kommt also nicht allein auf die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten an, sondern es wird alles umfasst, was das Zusammenleben der Eheleute geprägt hat, ihnen also zur Befriedigung ihrer Elementarbedürfnisse regelmäßig (nicht nur vorübergehend) zur Verfügung gestanden hat. Dazu gehören auch die Haushaltsführung und [...]
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