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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen bestimmen nicht nur wesentlich die Höhe eines Unterhaltsanspruchs, sondern auch die Höhe eines etwaigen Zugewinnausgleichs (Endvermögen des Unterhaltspflichtigen) und ggf. auch den Versorgungsausgleich (vgl. z.B. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 2, 27 VersAusglG). Es ist daher denkbar, dass ein Unterhaltsberechtigter an einem Vermögenswert des Unterhaltspflichtigen mehrfach teilhaben könnte. Zur Verdeutlichung des Problems dient die Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes (siehe auch gleichlautendes Stichwort) als Paradebeispiel. Ähnliche Probleme könnten auch bei Steuererstattungsansprüchen auftreten (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 25.06.2010 – 24 UF 800/09, FamRZ 2011, 113: Steuererstattungsansprüche, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag entstanden sind, unterliegen dem Zugewinnausgleich, insbesondere dann, wenn eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung noch nicht [...]
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