Zur Abmilderung der coronabedingten Folgen und zur Stärkung der Kaufkraft der Familien wird für jedes kindergeldberechtige Kind ein Kinderbonus i.H.v. insgesamt 300 € geleistet. Diese staatliche Leistung wird zwar mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) verrechnet, wird aber nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt mit dem Kindergeld. Unterhaltsrechtlich ist die Leistung infolge ihrer Verknüpfung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Ein Antrag ist entbehrlich. Es wird zu gegebener Zeit von der Familienkasse über die Auszahlung informiert. Der Kinderbonus ist einmalig und wird in zwei Raten ausgezahlt. Siehe auch die Stichwörter „Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)“, „Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)“, „Arbeitslosengeld II“, „Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII“ sowie „Unterhaltsvorschussgesetz“und „Kinderbonus 2020“. [...]