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Die Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII dient nach der gesetzlichen Regelung dazu, den blinden Menschen einen Ausgleich für die durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Hierbei handelt es sich sowohl um die Leistungen nach den Landesblindengesetzen als auch um Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI und um Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 mit 50 % und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrads 3, höchstens jedoch mit 50 % des Betrags des Blindengeldes anzurechnen. Sinngemäß gilt dies auch für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie auf Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist ein Verlust der Sehfähigkeit. [...]
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