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Ausgehend von Art. 12 GG, der die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung schützt, steht es einem Unterhaltspflichtigen wie auch einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich frei, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsrechts kann regelmäßig weder die Beibehaltung einer unternehmerischen Tätigkeit noch die Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit oder Bedarfsdeckung verlangt werden. In den grundrechtlichen Schutzbereich, der auch noch durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 GG verstärkt wird, kann nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden. Eine tatsächliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist auch unterhaltsrechtlich nicht erzwingbar. In Betracht kommt lediglich die Zurechnung von fiktiven Einkünften aus einer abhängigen Tätigkeit an Stelle der tatsächlichen Einkünfte bzw Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit. Nur in dieser Form kann sich eine [...]
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