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Nach dem FamFG ergehen Endentscheidungen in Familiensachen nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss, auch wenn es sich um Familienstreitsachen handelt (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 FamFG). Deshalb gibt es auch nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung, sondern stattdessen das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 58–69 FamFG). Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist statthaft gegen alle Endentscheidungen in Angelegenheiten nach dem FamFG. Endentscheidungen sind gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG alle Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine richterliche Entscheidung oder um eine vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung handelt. Deshalb unterliegt auch die gegen einen Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§ 253 FamFG) gerichtete Beschwerde (§ 256 FamFG) den Bestimmungen der §§ 58 ff., 117 FamFG (OLG Brandenburg v. 24.05.2016 – 13 WF 76/16, FamRZ 2017, 230; OLG Brandenburg [...]
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