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Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt betont, wurde eingeführt, um die Betreuungstätigkeit der – früher regelmäßig – Mütter aufzuwerten und sie den Barleistungen der Väter gleichzustellen. Grundsätzlich schulden beide Elternteile als gleichnahe Verwandte ihren Kindern nämlich in gleichem Umfang Unterhalt, weshalb sie bei minderjährigen Kindern nicht nur zur Deckung deren Barbedarfs, sondern auch zum Betreuungsunterhalt, also zur Pflege und Erziehung des Kindes, verpflichtet sind. Bei getrenntlebenden Eltern, die das Residenzmodell praktizieren, schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, den Unterhalt in Geld, sogenannter Barunterhalt, während der Elternteil, der das Kind in Obhut hat, seine Unterhaltsverpflichtung durch die erzieherische Einflussnahme und damit durch Betreuung erbringt. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 1606 Abs. 3 [...]
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