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Der Auskunftsanspruch hat im Unterhaltsrecht den Zweck, dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit zu geben, sich die nötigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners zu verschaffen, damit er seinen Unterhaltsanspruch berechnen und im gerichtlichen Verfahren einen entsprechend bezifferten Antrag stellen kann (BGH, FamRZ 1995, 349, 351; BGH, FamRZ 1994, 28, 29; vgl. auch OLG München, FamRZ 1993, 202). Der Auskunftsanspruch ist also ein Hilfsanspruch, der die Geltendmachung des Hauptanspruchs (Zahlung von Unterhalt) vorbereiten soll (BGH, FamRZ 1995, 349, 350 re.Sp.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1288; Fischer-Winkelmann/Maier, FuR 1992, 14, 20). Es genügt, dass die verlangte Auskunft für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich sein kann. Hierzu sind die Anspruchsvoraussetzungen für den maßgeblichen Unterhaltstatbestand darzulegen (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1839). Es ist aber nicht erforderlich, dass sich [...]
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