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Die Ausbildungsvergütung ist Einkommen aus Arbeitstätigkeit und vermindert daher grundsätzlich den Bedarf des Auszubildenden (so schon BGH, FamRZ 1988, 159). Abzusetzen von der Ausbildungsvergütung sind zunächst die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge, auch ggf. zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, soweit diese unterhaltsrechtlich beachtlich sind. Zudem können auch ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Hierbei ist allerdings sowohl nach dem Alter als auch nach dem Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit zu differenzieren, da es dazu unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Oberlandesgerichte gibt. Hinweis: Da die Berücksichtigung von ausbildungsbedingten Aufwendungen von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterschiedlich gehandhabt wird, empfiehlt sich die Beachtung der einschlägigen Unterhaltsleitlinien. Maßgeblich sind die Unterhaltsleitlinien am Sitz des Unterhaltsberechtigten, da es sich um eine Frage der Bedarfsdeckung [...]
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