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Das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III dient der Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und fördert neben der Ausbildung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wenn keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist und das vorhandene Einkommen die Freibetragsgrenzen nicht übersteigt. Angelehnt ist das Ausbildungsgeld an die BAföG-Regelungen, vor allem im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten. Nach § 122 SGB III haben Anspruch auf Ausbildungsgeld Menschen mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Übergangsgeld gem. §§ 119 ff. SGB III nicht erbracht [...]
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