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Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Er ist gegeben, wenn die ausgeübte – vollschichtige – Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) nicht sicherstellen kann. Sinn und Zweck dieses Anspruchs ist es, zu verhindern, dass der bedürftige Ehegatte durch die Trennung/Scheidung zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird, obwohl das erreichte eheliche Lebensniveau als Ergebnis der Lebensleistung beider Ehegatten anzusehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1981, 745, 750; Palandt/Brudermüller, § 1573 BGB Rdnr. 13 f.). Ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt nach der Gesetzessystematik voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine eheangemessene Erwerbstätigkeit ausübt und nicht bereits aufgrund der vorrangigen Vorschriften der §§ 1570–1572 BGB ein Anspruch auf den vollen eheangemessenen Unterhalt zu bejahen ist (BGH, FamRZ 1990, 499, 500; BGH, FamRZ 1988, 265, 266 li.Sp.; OLG Düsseldorf, FamRZ [...]
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