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Dem Unterhaltspflichtigen stehen oft Gegenforderungen zu, mit denen er gegen die Unterhaltspflicht aufrechnen möchte, z.B. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche oder Nutzungsentschädigungsansprüche, wenn der Unterhaltsgläubiger die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung allein nutzt (siehe hierzu die Stichwörter „Schulden” und „Nutzungsentschädigung (§ 745 Abs. 2 BGB)”). Es kann sich aber auch um Ausgleichsansprüche hinsichtlich nach der Trennung fällig gewordener und noch nicht beim Unterhalt verrechneter Steuererstattungs- oder Steuernachzahlungsansprüche, um Kostenerstattungsansprüche aus einem Vorverfahren oder um Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis, auf Schadensersatz, aus einem Darlehen oder um einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel geleisteten Unterhalts etc. handeln (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 6 Rdnr. 300 m.w.N.). Nach § 394 BGB ist jedoch eine Aufrechnung gegen eine [...]
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