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Volljährige, die sich in keiner Berufsausbildung befinden, sind nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit gehalten, ihren Lebensbedarf grundsätzlich selbst zu decken. Während eines Au-Pair-Aufenthalts wird daher i.d.R. kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Die Au-pair-Tätigkeit stellt unterhaltsrechtlich keine eigenständige Ausbildung dar, sondern dient allenfalls zur Vorbereitung der späteren Ausbildung. Deshalb steht die einem Studium vorausgegangene Au-pair-Tätigkeit der Verpflichtung zur Finanzierung des anschließenden Studiums (§ 1610 BGB) nicht entgegen. Ein solches nach dem Au-Pair-Aufenthalt aufgenommenes Studium ist nicht eine nur unter besonderen Voraussetzungen zu finanzierende Zweitausbildung, sondern trotz der vorausgegangenen Au-Pair-Tätigkeit als Erstausbildung zu qualifizieren (OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1999 – 5 UF 2/99, DRsp Nr. 2000/7274). Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensbemessung eines Erwerbstätigen sind dessen [...]
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