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Gegenüber minderjährigen Kindern und den ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten privilegierten Volljährigen besteht eine gesteigerte Arbeitspflicht. Das ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und unter Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte versuchen, den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2000, 1358, 1359; BGH, FamRZ 1994, 303; OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 983, 984; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1601; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 220). Die gesteigerte Unterhaltspflicht und damit gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt uneingeschränkt nur bis zum Erreichen des Mindestunterhalts. Ausschlaggebend für die strengen Vorgaben ist die absolute Priorität, die im Familienrecht der Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts einzuräumen ist (OLG Hamm, FamRZ 2005, 297). Dies ergibt sich auch aus § 1609 BGB, der den Vorrang der minderjährigen und der ihnen [...]
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