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Das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld zielt darauf ab, den Einkommensausfall bei Verlust des Arbeitsplatzes oder bei einer beruflichen Weiterbildung zumindest teilweise zu kompensieren. Damit handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. In Abgrenzung zu den Leistungen nach dem SGB II wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet. Nach § 136 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld in den Fällen der Arbeitslosigkeit, aber auch in Fällen der beruflichen Weiterbildung, jedoch dann nicht mehr, wenn die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht ist. Der Anspruch auf die Leistung wegen Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt ist (§ 137 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB III von 30 Monaten beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen [...]
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