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Verbindlichkeiten, die den Unterhaltsbeteiligten, also Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten gegenüber entstanden sind, sind, auch wenn sie durch eine monatliche Ratenzahlung ausgeglichen werden, grundsätzlich nicht anders zu behandeln als sonstige Schuldverbindlichkeiten. Dies gilt auch für Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige bzw. der Unterhaltsberechtigte, dem Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt wurde, an die Staatskasse zu erbringen hat. Erforderlich ist dabei eine umfassende Interessenabwägung, wie sie bei Konsumentenschulden immer vorzunehmen ist (siehe dazu auch Nr. 10.4 der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte). Die Entstehung solcher Verbindlichkeiten kann grundsätzlich weder dem Unterhaltsberechtigten noch dem Verpflichteten zum Vorwurf gemacht werden, zumal in Familienstreitsachen Anwaltszwang besteht und daher ein Anwalt für die Rechtsvertretung erforderlich ist. Voraussetzung für die [...]
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