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Der Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt, die Interessen seines Mandanten umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Er muss ihn vor Rechtsverlusten schützen und dafür sorgen, dass vermeidbare Nachteile sich nicht realisieren (vgl. BGH, FamRZ 2002, 878). Dazu gehört auch, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken (so schon BGH, FamRZ 1995, 1484, 1485) oder das Gericht ggf. auf Fehler hinzuweisen (BGH, FamRZ 2002, 878, 879). Besondere Vorsicht ist geboten bei verfahrensrechtlichen Fragen. Hier ist zu erwarten, dass der Anwalt die Grundsätze des Verfahrensrechts kennt, z.B. das Verhältnis eines Abänderungsverfahrens zu einem Nachforderungsverfahren im Unterhaltsrecht, etwa in Bezug auf den „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalt (siehe dazu BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309), sowie die Rechtsprechung zum Verhältnis des nicht geltend gemachten Altersvorsorgeunterhalts zu § 1578b BGB (BGH, MDR 2014, 781). Bei der Annahme eines neuen Mandats [...]
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