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Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnisse – siehe auch Stichwort „Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)“ – werden durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt (BGH, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, 1061, Luthin, 1065 und Borth, 1653 = MDR 2001, 991 m. Anm. Niepmann = FuR 2001, 306 m. Anm. Rauscher, 385 und Gerhardt, 433 = FF 2001, 135 m. Anm. Miesen und Born, 183 sowie Graba, FPR 2002, 48) und umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist (BGH, FamRZ 1999, 367, 368 m. Anm. Graba). Der eheliche Lebensstandard wird insbesondere durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten geprägt, soweit das Einkommen für die Bedarfsdeckung verwendet wird. Daneben ist aber auch der durch den Grad an häuslicher Mitarbeit [...]
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