Nach der Legaldefinition des § 1574 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem in der Ehe erreichten sozialen Zuschnitt entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz, FamRZ 1993, 199, 200; OLG Hamm, FamRZ 1992, 1184, 1185 li.Sp.). Diese Legaldefinition hat der Gesetzgeber zum 01.01.2008 in einem wesentlichen Punkt geändert. Nach dem neugefassten § 1574 Abs. 2 BGB n.F. sind die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit angemessen ist, an sich bedeutungslos. Es kommt zunächst ausschließlich auf die Ausbildung, die Fähigkeiten, eine frühere Erwerbstätigkeit, das Lebensalter und den Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten an. Danach ist grundsätzlich eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als angemessen anzusehen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952). Nur wenn eine danach [...]